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Allgemeine Geschäftsbedingungen von PRILINE Pritschen & VAN Mieten
gültig ab 01.01.2012
I. Präambel
[1.] Der Mietvertrag wird zwischen PRILINE Pritschen & VAN Mieten als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zu Grunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
[2.] Schließt die Firma Priline mit anderen Unternehmen ein Rechtsgeschäft, oder einen sonstigen Vertrag ab, dann gelten die Geschäftsbedingungen der Fa. Priline. Insbesondere wird zwischen den Unternehmen vereinbart, dass ein gegenseitiges Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche ab Vertragsabschluss besteht. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht für Mieter eines Fahrzeuges der Fa. Priline. Hierbei wird auf Pkt. VIII der ABG verweisen. Dies gilt auch im Fall höherer Gewalt. Die AGB´s des Vertragspartner kommen nicht zur Geltung, sondern es wird ausdrücklich vereinbart, dass die AGB´s der Fa. Priline Gegenstand des Vertrages sind. Der Vertragspartner akzeptiert mit seiner Unterschrift die Vertragsbedingungen, und er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass sie ihm zur Kenntnis gelangt sind, er sie gelesen und verstanden hat.
[3.]Vertragspartner des Vermieters sind ausschließlich die Unterzeichner des Mietvertrages. (nachfolgend nur noch „Mieter“ genannt). Zugelassene Fahrer sind nur die im Mietvertrag unter Mieter angeführten Personen .Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sind alle Firmenmitarbeiter des Mieters bzw. alle für ihn in seinem Geschäftsbetrieb tätigen Personen welche im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sind zur Führung des Fahrzeuges berechtigt. Die Weitergabe des Fahrzeuges an berechtigte Personen ist in jedem Fall schriftlich mit Datum und Uhrzeit des Übergabe- und Rückgabezeitpunktes festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen vorzuzeigen. Die Fahrerlaubnis des Mieters muss mindestens 3 Jahre ohne Unterbrechnung ausgestellt sein.
[4.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. Durch den Vertragsabschluss gibt der Mieter zur Kenntnis, dass er die AGB gelesen und auch verstanden hat.
[5.] Bei Anmietung ist eine Kaution in Höhe von EUR 100,00 bar zu hinterlegen. Der Vermieter ist berechtigt die Kaution nach Vertragsende einzubehalten, wenn Forderungen vom Vermieter an den Mieter offen sind, und zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche. Dem Vermieter bleibt es jederzeit überlassen eine höhere Kaution zu verlangen.
[6.] Die AGB´s und damit die Rechtsfolgen treten mit der Zusendung der Buchungsbestätigung in Kraft. Die Buchungsbestätigung ist für den Mieter verbindlich, wenn er nicht sofort, oder wenn besondere Umstände vorliegen, nach angemessener Zeit nach Erhalt, schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Als angemessene Zeit wird höchstens 8 Stunden angesehen.
[7.] Sollten aus irgendeinem Grund Punkte der AGB´s ungültig werden, berührt dies auf keinen Fall die übrigen Punkte der AGB´s.
II.) Fahrzeugzustand
[1.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung der Fahrzeuge maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten. Das gilt ganz besonders für die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln. Für allfällige Schäden die aus dem unsachgemäßen Betrieb, oder der unsachgemäßen Wartung des Fahrzeuges entstanden sind, haften der/die Mieter solidarisch zur ungeteilten Hand unabhängig vom Verschulden.
[2.] Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben und das Fahrzeug muss bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückgestellt werden. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs in Rechnung stellen, zzgl. einer Servicepauschale von 20.- EUR. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der/Die Mieter haften dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.
III.) Übergabe und Anzeigepflicht
[1.]Der Mieter ist verpflichtet, bereits bei Übergabe den Vermieter über alle zusätzlich zu den am Mietvertrag angeführten vorhandenen, erkennbaren Mängel des Fahrzeuges sofort zu informieren und für die schriftliche Festhaltung an der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Stelle zu sorgen.
[2.]Der Mieter hat bei Übergabe zu überprüfen und bestätigt mit seiner Unterschrift:
1.) Das allfällige erkennbare Beschädigungen durch den Vermieter festgehalten wurden.
2.) Er sich von der Unversehrtheit diverser Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, der Vollständigkeit der Wagenpapiere, dem Vorhandensein des Warndreieckes, der Warnweste sowie des Reserverades bzw. des vollständigen Werkzeuges überzeugt hat.
3.) Ab der Übergabe des Fahrzeuges trägt ausschließlich der Mieter die Gefahr für den Verlust des Fahrzeuges oder Beschädigung desselben.
IV.) Mietpreis und Mietdauer
[1.]Mietpreis: der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifliste und wird durch die Mietdauer und den Fahrzeugtyp bestimmt. Der Mietpreis inkludiert die Kfz-Steuer und die Kosten der Haftpflichtversicherung.
Weiters inkludiert der Mietpreis:
1.) Die zwischen Vermieter und Mieter für die Zeit der Mietdauer bei Vertragsabschluss vereinbarte Kilometerleistung. Für jeden weiteren nicht vereinbarten Kilometer hat der Mieter einen Mehrbetrag laut Tarif, bzw. laut Mietvertrag zu bezahlen. Dieser Mehrbetrag wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig.
2.) bei Beschädigung des Kilometerzählers sowie im Falle der Nichtbenachrichtigung des Vermieters bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt eine tägliche Fahrtstrecke von den im Mietvertrag vereinbarten Kilometern zu verrechnen.
3.) Alle Fahrzeuge sind mit einer Autobahnjahresvignette ausgestattet. Andere Autobahnmauten und Gebühren gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
V.) Fälligkeiten:
Der jeweils vereinbarte Mietpreis ist bei Vertragsabschluss im Voraus sofort zur Bezahlung fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 1 Monat, so ist der Mietpreis monatlich im Vorhinein und jeweils am 1. (ersten) eines jeden Monats zur Zahlung fällig und spesenfrei an die von dem Vermieter bekannt gegebene Zahlstelle zu entrichten. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle durch die verspätete Zahlung verursachten angemessenen Kosten und Auslagen. Im Verzugsfall ist der Vermieter berechtigt Mahnspesen in Höhe von netto EUR 20,00 je Mahnung sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Ab der 2. Mahnung erhöhen sich die Mahnspesen auf EUR 50,00 je Mahnung. Sollte es trotz mehrmaligen Mahnungen zu einer Klage seitens des Vermieters kommen, dann wird eine Servicepauschale von einmaligen EUR 100,00 für die Umstände und Kosten für den Vermieter eingehoben.
VI.) Betriebskosten und Investitionen des Mieters
[1.]Kraftstoffkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
[2.]Zusätzliche Einbauten und Änderungen an den Fahrzeugen darf der Mieter nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchführen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bleibt es nach Wahl des Vermieters bei dem geschaffenen Zustand, ohne dass der Mieter eine Entschädigung verlangen kann oder ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Sämtliche Investitionen des Mieters gehen unter ausdrücklichem Verzicht auf allfällige Rückforderungsansprüche in das Eigentum des Vermieters über. Das Bekleben mit Schrift- oder sonstigen Zeichen sowie die Beschriftung des Mietfahrzeuges ist zu unterlassen, widrigenfalls der Vermieter berechtigt ist eine Reinigungspauschale in Höhe von EUR 150,00,- in Rechnung zu stellen.
VII.) Mietdauer und Rückgabe des Fahrzeuges
Das Mietfahrzeug wird auf bestimmte Dauer vermietet. Mietbeginn ist der vereinbarte Abholzeitpunkt, Mietende der vereinbarte Rückgabezeitpunkt. Mit dem Mietende endet das Mietverhältnis automatisch, es ist keine gesonderte Aufkündigung erforderlich. Eine einvernehmliche, schriftliche Verlängerung des Mietverhältnisses ist möglich.
VIII.) Reugeldvereinbarung:
[1.] Nach Vertragsabschluss, aber vor dem Mietbeginn ist ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag unter folgenden Bestimmungen zulässig
1.) bei einem Rücktritt, welcher bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erklärt wird, werden einmalig EUR 25,00 als Reugeld in Rechnung gestellt.
2.) bei einem Rücktritt innerhalb von 24h Stunden vor Mietbeginn und bei Nichtabholung des Mietfahrzeuges wird ein Reugeld von einmalig EUR 50,00 verrechnet. Rechtsfolgen bei vorzeitiger Vertragsauflösung / Konventionalstrafe, Schadensersatz: Wird der Mietvertrag durch den Vermieter aus wichtigem Grund aufgelöst, so ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter zu Abgeltung aller Nachteile 35% des noch aushaftenden Restmietzinses als Konventionalstrafe zu bezahlen. Sollte der tatsächliche Schaden höher sein, so ist der Vermieter berechtigt, den tatsächlich eingetretenen und höheren Schaden zu begehren. Ein wichtiger Grund des Vermieters zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages ist z.B:
a.) wenn der Mieter falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat.
b.) Wenn über den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
c.) Nachträgliche Umstände bekannt wurden, die die Bonität des Mieters zweifelhaft erscheinen lassen.
d.) unsachgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges.
[2.] Im Falle einer Monatsmiete oder länger gelten folgende zusätzliche Reugeldvereinbarungen zu VIII 1.2.: Bei einem Rücktritt innerhalb von 96h vor Mietbeginn und bei Nichtabholung des Mietfahrzeuges wird ein Reugeld von einmalig 10% der Mietsumme fällig. Bei einem Rücktritt innerhalb von 48h vor Mietbeginn und bei Nichtabholung ist ein Reugeld von 20% der Mietsumme fällig. Im Übrigen gilt VIII 1.2., und 2.a-d.
[3.] Der gesamte Pkt. VIII gilt auch im Fall höherer Gewalt.
IX.) Rückgabe des Fahrzeuges:
[1.] Das Fahrzeug ist zu dem vereinbarten Enddatum und in dem vom Mieter übernommenen Zustand am vorher vereinbarten Ort der Rückgabe zurückzugeben. Sobald der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten wird ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe für jeden angefangenen Tag ein Benützungsentgelt unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters mit einem Zuschlag von 30% auf die laut Preisliste geltende Tages- und Kilometergebühr zu bezahlen. Muss das Mietfahrzeug auf Grund nicht rechtzeitiger Rückgabe des Mieters am vereinbarten Ort selbst durch den Vermieter oder durch eine von Ihm beauftragte Fremdfirma sichergestellt und abtransportiert werden, verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von netto € 450,- zzgl. Netto € 1,00,- je Kilometer Entfernung vom Sitz des Vermieters: Mozartgasse 8, A-2230 Gänserndorf. In diesem Zusammenhang erklärt der Mieter schon jetzt auf Besitzstörungs-, bzw. Unterlassungs-, bzw. Herausgabeklagen für den Fall der Notwendigkeit des Einzuges, bzw. Sicherstellung des Fahrzeuges durch den Vermieter zu verzichten. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht ausdrücklich an. Der Vermieter und deren Mitarbeiter, ebenso etwaig vom Vermieter beauftragte Fremdfirmen werden vom Mieter berechtigt, im Besitz, im Eigentum des Mieters stehende Grundstücksflächen zu betreten, bzw. zu befahren, um das sichergestellte Fahrzeug abzutransportieren. Der Mieter verzichtet diesfalls ausdrücklich auf Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter.
[2.] Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.
[3.] Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.
X.) Gebrauchsrecht und Verbote des Mieters:
[1.]Dem Mieter ist nicht gestattet das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Personenbeförderung sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge zu benutzen. Ebenso untersagt sind der Einsatz des Mietfahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen, bzw. bei Test-, Trainings- oder Erkundungsfahrten. Nicht erlaubt ist außerdem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Jeder daraus resultierende Schaden am Mietfahrzeug wird dem Mieter mit den Reparaturkosten einer Vertragswerkstätte des jeweiligen Mietfahrzeuges und einem zusätzlichen 10%igen Bearbeitungsaufschlag durch den Vermieter verrechnet. Ausdrücklich verboten ist der Transport gefährlicher Güter mit dem Mietfahrzeug nach dem Gefahrengüterbeförderungsgesetz (GGBG). Zudem ist eine Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich limitierte höchstzulässige Gesamtgewicht ausdrücklich verboten.
[2.]Der Mieter hat das Fahrzeug auch sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, also immer versperrt zurückzulassen. Der Mietwagen darf durch den/die Mieter weder in einem durch Alkohol (gilt ab Überschreiten der 0,00%o Grenze), Medikamente oder Drogen, noch in einem sonstigen die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand, Bsp. Übermüdung, gelenkt werden.
XI.) Verhalten bei Verkehrsunfällen und sonstigen Schäden sowie Diebstahl
[1.]Bei Verkehrsunfällen und bei sonstigen Schäden am Fahrzeug oder Diebstahl des Mietfahrzeuges ob mit oder ohne Beteiligung Dritter ist unverzüglich der Vermieter zu verständigen und deren Weisung einzuholen. Insbesondere bevor der Mieter Abschlepp- und Reparaturdienste und Ähnliches beauftragt. Ferner hat der Mieter alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten..
[2.]Bei Unfällen, gleich ob mit oder ohne fremder Beteiligung ist der Mieter verpflichtet, das Schadensprotokoll, das dem Mieter bei Vertragsabschluss ausgehändigt wurde, ausgefüllt und unterschrieben binnen 48 Stunden an Fax +43 2282 / 4600 zu senden. Das Schadensprotokoll ist detailliert und ausführlich auszufüllen und der Vermieter ist über den Unfallhergang vollumfänglich aufzuklären. Der Mieter verpflichtet sich weiter kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinem Vergleich, welcher die Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben kann, zuzustimmen.
[3.]Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständiges Schadensprotokoll unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehenen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, in der Vermietstation abzugeben. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtungen für alle daraus resultierenden Nachteile.
[4.]Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens für alle dem Vermieter entstehenden Schäden d.h. insbesondere für Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung, etc., sowie für alle sonstigen Nebenkosten z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen). Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig. Leistet der Haftpflichtversicherer auf Grund eines Schadens an Dritte, den der Mieter verursacht hat, z.B. durch einen Verkehrsunfall, dann hat der Mieter den dadurch entstandenen Schaden in Form eines Selbstbehalts dem Vermieter zu ersetzen. Der Selbstbehalt beträgt Minimum EUR 500,00 oder 20% der Schadenssumme, es sei denn, der Mieter beweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Der Selbstbehalt gilt auch bei Schäden durch höhere Gewalt. Der Mieter erklärt sich mit diesen Bedingungen ausdrücklich einverstanden, und mit seiner Unterschrift am Mietvertrag erklärt der Mieter, daß er die AGB´s gelesen und verstanden hat.
[5.]Für den Zeitraum der Anmietung von Transportern kann der Vermieter dem Mieter einen Parkplatz für das Abstellen seines privaten Fahrzeuges zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei um einen Privatparkplatz für welchen der Vermieter bei etwaigen Schäden am privaten Fahrzeug des Mieters nicht haften kann. Parken auf eigene Gefahr ohne Schadensersatzanspruchsmöglichkeit. Es sei denn daß ein etwaiger Unfallgegner ermittelt werden und ein Schadensprotokoll in Form eines Unfallberichts ausgefüllt werden kann!
XII.) Auslandsfahrten:
Fahrten außerhalb der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Fahrten außerhalb der Europäischen Union sind jedenfalls untersagt.
XIII.) Haftung des Mieters und Schadenersatz
[1.] Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und der dazugehörigen Ausrüstung entstehen, es sei den, er kann den Nachweis erbringen, dass ihn am eingetretenen Schaden kein Verschulden trifft. Die Haftung für den Mieter gilt für die in einer Fachwerkstätte berechneten und ortsüblichen Reparaturkosten.
Bei einem Totalschaden des Mietfahrzeug werden der Wiederbeschaffungswert , die Bergungs- und Rückführungskosten, die Gutachterkosten bzw. der dem Vermieter durch Mietentgang entstandenen Ausfallsschaden für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeug in Rechnung gestellt. Für die Verrechnung des Ausfallschaden während der Wiederbeschaffungszeit wird die mit dem Mieter vereinbarte Tagesgebühr ohne Mehrkilometer und pro Tag herangezogen. Des weiteren gilt hier auch Pkt. XI.4.)Der Mieter haftet auch für Schäden des Zufalls die in seiner Sphäre entstehen
.[2.]Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wie Diebstahl, Untergang und sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges gehen, ebenfalls zu Lasten des Mieters. Weiters gehen Kosten zu Lasten des Mieters nach Pkt. XI.4.)Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf das Verschulden der von ihm zugelassenen Fahrer! Der Mieter haftet auch für alle Schäden am Fahrzeug, die ein von ihm nicht zugelassener Fahrer verursacht hat, soweit der Mieter ihm diese Fahrt schuldhaft ermöglicht hat.
Bei Verlust oder Beschädigung von Einbau- oder anderen dem Mieter mit dem Mietfahrzeug übergebenen Fahrzeugteilen werden diese wie folgt in Rechnung gestellt:
-> fehlender Zulassungsschein: € 70,00
-> fehlendes Ersatzrad: € 125,00
-> fehlendes Navigationssystem: € 150,00
-> fehlendes Warndreieck: € 25,00
-> fehlende Warnweste: € 15,00
-> fehlendes Bordwerkzeug: € 70,00
-> fehlender Schlüssel: mindestens € 350,00, Abrechnung über Vertragswerkstätte
-> fehlender Verbandkasten: € 50,00
-> fehlendes Einbauradio: € 70,00
-> fehlendes Abdecknetz für Pritschen mit oder ohne Doppelkabine: € 70,00
[3.] Bei Verkehrsverstößen, welche an den Vermieter als Halterin des Fahrzeuges herangetragen werden, dass sind Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten etc. haltet der Mieter die Vermieterin hinsichtlich aller Forderungen schad- und klaglos. Muss der Vermieter auf Grund eines während der vereinbarten Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes (Halter-) Auskunft geben oder bei einer Behörde vorzusprechen hat der Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von € 30,00 (zuzüglich aller Straf- und Verwaltungsgebühren) zu bezahlen.
XIV. Haftung für Verwaltungsübertretungen
[1.] Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
[2.] Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekannt geben wird; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Anfragen durch Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen und dergleichen die in Punkt XIII.3.). genannten Bearbeitungsgebühren zu verrechnen.
[3.]Weiters muss sich der Mieter über allfällige Vorschriften, und rechtliche Gebote und Verbote, mit den Behörden informieren. Die Einhalten der Vorschriften und Bedingungen von öffentlichen,- und behördlichen Anlagen ( zB. Mistplätze ) obliegt dem Mieter.Der Mieter verpflichtet sich hier den Vermieter schad,-und klaglos zu halten.Der Vermieter ist berechtigt, keinesfalls jedoch verpflichtet, Anonymverfügungen dem Mieter weiterzuleiten. Ebenso ist der Vermieter keinesfalls verpflichtet für den Mieter Rechtsmittel welcher Art auch immer zu ergreifen.
[4.] Bei Verkehrsverstößen, welche an den Vermieter als Halterin des Fahrzeuges herangetragen werden, das sind Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten etc. haltet der Mieter die Vermieterin hinsichtlich aller Forderungen schad- und klaglos. Muss der Vermieter auf Grund eines während der vereinbarten Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes (Halter-) Auskunft geben oder bei einer Behörde vorzusprechen hat der Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von € 30,- (zuzüglich aller Straf- und Verwaltungsgebühren) zu bezahlen.
XV.) Haftung des Vermieters:
[1.]Der Vermieter ist verpflichtet für eine entsprechende Deckung der Haftpflichtversicherung, insbesondere durch fristgerechte Prämienzahlung, zu sorgen.
[2.]Der Vermieter haftet, außer bei Personenschäden, für einen Schaden des Mieters egal aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Vermieters.
[3.]Die Haftung des Vermieters entfällt bei durch den Mieter in das Mietfahrzeug eingebrachten oder zurückgelassenen bzw. vom Mieter eingebrachten und beschädigten Gegenständen egal aus welchem Grund.
[4.]Alle im Rahmen des Mietvertrags abzugebende rechtsgeschäftliche Erklärungen haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie in Schriftform erfolgen.
UID: ATU68257548
VOLKSBANK WIEN
Lautend auf: PLACELINE Sales & Logistics Selfstorage Einlagerungsboxen
I
BAN: AT68 4300 0484 0566 5000
BIC: VBOEATWWXXX
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( Stand: 01.09.2017 ) sind Vertragsbestandteil.
ür alle Mietverträge der Firma PLACELINE Sales & Logistics gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart worden.
1.) Allgemeine Rechte des Mieters:
Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht die angemietete Lagerbox ausschließlich für Lagerzwecke zu nutzen.
2.) Einlagerung:
In der Lagerbox und der gesamten Anlage gilt ein striktes Rauchverbot welches auch als solches gut ersichtlich im gesamten Areal der Liegenschaften beschildert ist. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter. Die Lagerung von allen gefährlichen Abfällen welche als solche durch Abfallschlüsselnummern gekennzeichnet sind ist ausdrücklich festgehalten nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, die Lagerbox nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder auch nur übel riechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrisch oder batteriebetriebenen, bzw. auch gasbetriebenen Geräten sind untersagt. Die Einlagerung von Waffen und Suchtstoffen sind ebenfalls untersagt. Nicht für die Einlagerung gestattet sind auch Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, Urkunden inkl. Sparbücher und Wertpapiere, Edelmetalle und Briefmarken sowie Münzen und Medaillen welche auch nicht in den Versicherungsschutz der Betriebsversicherung für die Lagerboxen fallen.
3.) Nutzung:
Die Lagerbox darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Der Mieter hat die Lagerbox und die Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es, insbersondere aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet, außerhalb der gemieteten Lagerbox und in der gesamten Anlage, insbesondere in den Gängen sowie auf dem Firmengelände, Gegenstände auch nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Veränderungen der Lagerbox, bauliche Arbeiten, sowie Befestigungen am Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden. Die Lagerbox ist vom Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten. Löst der Mieter oder eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.
4.) Untervermietung:
Der Mieter darf den Mietgegenstand in keinem Fall an Dritte überlassen, weder ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich.
5.) Zugang zur Anlage und zur Lagerbox:
Bei An- und Abfahrt zu den Gebäuden im Firmenareal hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung der Lagerbox nicht wesentlich beeinträchtigt und sie dem Mieter zumutbar ist. Die Öffnungszeiten sind: MO-SO, auch an Feiertagen, 365 Tage im Jahr zwischen 08.00Uhr – 22.00Uhr. Der Vermieter ist berechtigt Legitimationspapiere zu verlangen und Personen die diese nicht vorweisen können den Zugang zu verweigern. Der Mieter hat die Box bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
6.) Haftung des Vermieters:
Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Vermieter haftet nur für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Vermieters beruhen. Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Vermieters beruhen, unberührt.
7.) Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet für alle Schäden die durch ihn selbst, ihn begleitende Personen oder sonstigen Dritten, die sich durch Mitwirkung des Mieters Zutritt zu der Anlage verschafft haben verursacht worden sind. Der Mieter bestätigt mit der Unterschrift am Mietvertrag, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand übernommen zu haben, ohne irgendwelche Schäden wie Glasbruch bei den Fenstern und/oder Türen/Toren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand in gleich gutem Zustand zu übergeben.
8.) Zutrittsrecht des Vermieters: Bei berechtigtem Interesse hat der Vermieter das Recht die Lagerbox zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zur Lagerbox mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, geltend machen. Der Mieter haftet dabei für alle Nachteile die daraus entstehen, dass dem Vermieter das Betreten der Box nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht wird. Ist Gefahr in Verzug ist der Vermieter berechtigt die Lagerbox gewaltsam zu öffnen und zu betreten.
9.) Mietzins und Kaution / Aufrechnung:
Mit dem vertraglich vereinbarten Mietzins für die Lagerbox sind die Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Eine Veränderung der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ist entsprechend im Mietzins zu berücksichtigen. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution von EUR 100,00 inkl. Ust. welche bei der Einlagerung fällig ist, befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Verzinsung der Kaution findet dabei nicht statt. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt durch Überweisung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.) Sicherungseigentum:
Zur Sicherung von sämtlichen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis räumt der Mieter dem Vermieter das Sicherungseigentum an den eingelagerten Gegenständen ein. Der Mieter kann dabei jederzeit die Rückübertragung und Herausgabe der Gegenstände verlangen, wenn und soweit dem Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter zustehen. Der Vermieter darf von dem Sicherungseigentum nur Gebrauch machen, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung beendet ist und der Mieter sich mit Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr als drei Monate in Verzug befindet. Vor einer Verwertung des Sicherungseigentums wird der Vermieter den Mieter unter Androhung der Verwertung bzw. Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen und/oder zur Räumung der Lagerbox binnen 14 Tagen auffordern. Bei ergebnislosem Ablauf der Frist hat der Vermieter das Recht, die Gegenstände auf Risiko und Kosten des Mieters freihändig zu verkaufen, auf andere Weise zu verwerten oder zu entsorgen.
11.) Beendigung des Mietverhältnisses:
Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere, wenn sich der Mieter mit 3 Monatsmieten in Verzug befindet oder der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehende Nutzung und Zutrittsregelung verstößt. Einer Abmahnung bedarf es jedoch nicht, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder zwingende behördliche Bestimmungen verstößt. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
12.) Schriftform und Sonstiges:
Änderungen und Ergänzungen zu allen Mietverträgen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch Wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
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